für die Versorgung von Gewerbekunden mit Strom
1. Art und Umfang der Lieferung
1.1
Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes, an das die Kundenanlage, über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen ist.
1.2
Der Lieferant stellt für die Dauer des Vertrages den gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf des Kunden an dessen Entnahmestellen zum Letztverbrauch bereit, soweit dieser nicht vom Kunden aus lokal vor Ort erzeugtem PV-Strom bzw. aus anderen Stromerzeugungsanlagen bezogenen Strom selbst gedeckt wird. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf die (ggf. jeweilige) Messlokation bezogenen Netzanschlusses. Die Messlokation ist der Ort der tatsächlichen, physikalischen Strommessung.
1.3
In dem Fall, dass bereits ein anderweitiges Stromlieferverhältnis des Kunden bestand, ist Voraussetzung für den Beginn der Lieferung, dass die verbindlichen Regelungen zum Lieferantenwechsel dies zulassen, dementsprechend ein etwaig vorher bestehendes Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dessen Vorversorger vollständig und wirksam beendet worden ist und der bisherige Zählpunkt des Kunden beim zuständigen Netzbetreiber abgemeldet wurde sowie erforderliche Zähl- und Unterzählpunkte mit Messeinrichtungen eingerichtet sind. Die Lieferung beginnt an dem auf die Erfüllung der im vorangehenden Satz genannten Voraussetzungen folgenden Werktag. Der genaue Termin, an dem der Lieferant mit der Stromlieferung beginnt, wird dem Kunden in Textform angezeigt.
1.4
Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des der Kundenanlage vorgelagerten Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, der Lieferant von der Leistungspflicht befreit. Der Lieferant ist auch dann von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der vorgelagerte Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Das gleiche gilt, soweit und solange der Lieferant an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
1.5
Die Aufnahme neuer Entnahmestellen in die Belieferung oder die Entfernung von Entnahmestellen aus der Belieferung bedarf innerhalb der vertraglich vereinbarten Laufzeit des Vertrages jeweils einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten.
1.6
Dauerhafte Erweiterungen und Änderungen innerhalb der Entnahmestellen sowie die Verwendung zusätzlicher wesentlicher Verbrauchsgeräte und die Inbetriebnahme von Eigenstromerzeugungsanlagen (z.B. weiteren PV-Anlagen) sind dem Lieferanten mindestens zwei Kalendermonate vorher in Textform mitzuteilen.
1.7
Nicht dauerhafte Veränderungen des Stromverbrauchs der Entnahmestellen, insbesondere Änderung im Betrieb (z.B. Abschaltungen großer Verbrauchsgeräte infolge von
Wartungsarbeiten, Störungen oder Betriebsferien), hat der Kunde dem Lieferanten nach Maßgabe der folgenden Ziffern 1.8 und 1.9 mitzuteilen.
1.8
Geplante Unterbrechungen oder Reduktionen des Stromverbrauchs hat der Kunde dem Lieferanten jeweils unverzüglich nach Kenntnis zumindest in Textform mitzuteilen, spätestens jedoch bis 8:00 Uhr des der Unterbrechung oder Leistungsreduzierung vorvorangehenden Werktages (t-2). Die Mitteilungen haben jeweils Informationen über den geplanten Zeitpunkt und die geplante Dauer der betreffenden Maßnahmen zu enthalten. Änderungen bei geplanten Unterbrechungen oder Reduktionen teilt der Kunde dem Lieferanten unverzüglich ebenso mit.
1.9
Ungeplante Unterbrechungen oder Reduktionen des Stromverbrauchs hat der Kunde dem Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit unter Angabe von Umfang und Dauer der Unterbrechung oder Reduktion mitzuteilen.
2. Messeinrichtung, Messung, Ablesung
2.1.
Die von Lieferanten gelieferte Elektrizität wird unter Einsatz von mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtungen festgestellt, die im Eigentum des Lieferanten oder eines vom Lieferanten beauftragten Messstellenbetreibers stehen.
2.2.
Der Elektrizitätsverbrauch wird mittels Messeinrichtungen mit ¼-h-registrierter Leistungsmessung oder intelligenten Messsystemen (TAF7) erfasst.
2.3.
Der Lieferant ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die von einem durch den Lieferanten beauftragten Messstellenbetreiber ermittelt wurden.
2.4.
Der Lieferant kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung nach Ziffer 4, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Der Lieferant darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
2.5.
Wenn der vorgelagerte Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Lieferant das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten können, darf der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
2.6.
Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht beim Lieferanten, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Lieferanten zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
3. Zutrittsrecht
Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des vorgelagerten Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu den von ihm genutzten Flächen und Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach Ziffer 2 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Gebäude erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
4. Abrechnung, Abschlagszahlung
4.1.
Der Lieferant stellt den Stromverbrauch monatlich auf der Grundlage gemessener Werte in Rechnung.
5. Fälligkeit, Verzug, Zahlungsverweigerung und Aufrechnung
5.1.
Rechnungen sind zu den vom Lieferanten auf der Rechnung angegebenen Terminen fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung.
5.2.
Der Kunde kann fällige Zahlungen per Überweisung zahlen oder indem er dem Lieferanten gestattet, fällige Forderungen von seinem Girokonto einzuziehen (SEPA-Basis-Lastschrift). In diesem Fall erteilt der Kunde dem Lieferanten das in Anlage 3 beigefügte SEPA-Lastschriftmandat.
5.3.
Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Lieferanten zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch einer Nachberechnung zugrunde zu legen.
5.4.
Ansprüche nach Ziffer 5.3 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
5.5.
Gegen Ansprüche des Lieferanten kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
6. Vorauszahlungen
6.1.
Der Lieferant ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Abrechnung zu verrechnen.
7. Sicherheitsleistung
7.1.
Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach Ziffer 6 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Lieferant in angemessener Höhe Sicherheit verlangen.
7.2.
Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Lieferverhältnis nach, so kann der Lieferant die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.
8. Preise und Preisanpassungen
8.1.
Preise für die Leistungen dieses Vertrages sind im Vertrag geregelt. Die Laufzeit der Preisvereinbarungen gilt jeweils für die vereinbarte Mindestlaufzeit des Vertrages und wird für die Folgejahre vom Lieferanten nach billigem Ermessen neu bestimmt und dem Kunden bis zum 30.09. eines Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr in Textform mitgeteilt.
8.2.
Ist der Kunde mit den neuen Preisbestimmungen nicht einverstanden, ist er berechtigt, diesen Vertrag innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des neuen Preisblattes außerordentlich zum Ablauf des jeweiligen Kalendermonats zu kündigen; das zuletzt anwendbare Preisblatt bleibt in diesem Fall für den bis zum Vertragsende bezogenen Strom maßgeblich. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, gilt das neue Preisblatt als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten bei der Übersendung des neuen Preisblattes gesondert hingewiesen.
8.3.
Sollten nach Vertragsabschluss erlassene Gesetze, Verordnungen, gerichtliche Entscheidungen oder behördliche Maßnahmen die Wirkung haben, dass sich die Erzeugung, Fortleitung, die Übertragung, die Verteilung oder die Abgabe von Elektrizität für Lieferant verteuert oder verbilligt, so erhöht oder verringert sich entsprechend der aufgrund dieses Vertrages abgerechnete und vom Kunden zu zahlende Betrag von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung oder Verbilligung für Lieferant Wirkung entfaltet. Vorstehendes gilt entsprechend in den Fällen, in denen Gesetze, Verordnungen oder behördliche Maßnahmen, die bei Vertragsabschluss schon in Kraft getreten waren bzw. erlassen worden sind, während der Vertragslaufzeit die Belastungen des Lieferanten in der genannten Art verändern.
9. Einstellung der Lieferung
9.1.
Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung ohne vorherige Androhung einzustellen und die Nutzung der Kundenanlage durch den Kunden zu unterbrechen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“).
9.2.
Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens zwei Monatsrechnungen trotz Mahnung, ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Nutzung der Kundenanlage zu unterbrechen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages werden etwaige Vorauszahlungen des Kunden nach Ziffer 6 angerechnet und etwaige nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat, bleiben außer Betracht. Die Unterbrechung wird dem Kunden spätestens vier Wochen vorher angedroht und spätestens drei Werktage vor der Unterbrechung angekündigt. Lieferant kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Lieferung androhen. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen
Verpflichtungen nachkommt. Der Kunde wird Lieferant auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich schriftlich hinweisen.
9.3.
Der Lieferant stellt die Lieferung unverzüglich wieder her, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden. Dem Kunden ist in diesem Fall auf Verlangen die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass tatsächlich keine oder geringere Kosten für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung angefallen sind.
10. Haftung
10.1.
Der Lieferant ist von Ansprüchen wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung gegenüber dem Kunden frei, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes bzw. der Strominfrastruktur innerhalb der Kundenanlage einschließlich des Netzanschlusses handelt; diese sind vom Kunden gegenüber dem Netzbetreiber bzw. dem Betreiber der Strominfrastruktur geltend zu machen. Dies gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf unberechtigten Maßnahmen des Lieferanten nach Ziffer 9 beruht. Der Lieferant wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht.
10.2.
In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Vertragspartner und ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
10.3.
Die Vertragspartner haften für jede schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch nur bis zur Höhe des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der jeweils andere Vertragspartner vertrauen darf. Diese Einschränkung der Haftung gilt auch für mittelbare Schäden und/oder Folgeschäden. Für die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haften die Vertragspartner nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Fall grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen. Der geschädigte Kunde hat den Schaden unverzüglich gegenüber dem Lieferanten anzuzeigen.
10.4.
Die Haftung für Personenschäden sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen zwingenden Vorschriften bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
11. Außerordentliche Kündigung
11.1.
Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
– der Kunde wiederholt nach Maßgabe von Ziffer 9.1 oder 9.2 gegen den Vertrag bzw. diese Allgemeinen Bedingungen verstoßen hat; im Fall des Zahlungsverzugs nach Ziffer 9.2, muss der Lieferant die
außerordentliche Kündigung zwei Wochen vorher angedroht haben,
– der Kunde mit seiner Zahlungspflicht aus diesem Vertrag in Höhe von zwei Monatsrechnungen um mehr als 30 Tage in Verzug gerät,
– die Stromlieferung des Lieferanten mindestens 3 Wochen in Folge unterbrochen ist, ohne dass ein Fall höherer Gewalt vorliegt.
11.2.
Der Lieferant hat zur Erfüllung der nach diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen Vereinbarungen mit externen Dienstleistern abgeschlossen. Enden diese Vereinbarungen, ohne dass der Lieferant in angemessener Zeit einen anderen Dienstleister verpflichten oder die Erfüllung selbst übernehmen kann, ist der Lieferant berechtigt, diesen Vertrag außerordentlich zu kündigen und seiner Leistung unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist einzustellen.
11.3.
Die Kündigung ist dem jeweils anderen Vertragspartner gegenüber schriftlich zu erklären.
12. Übertragung des Vertrages
12.1.
Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach schriftlicher Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
12.2.
Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit es sich um eine Übertragung der Rechte und Pflichten auf ein im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen handelt; die Übertragung ist dem Kunden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
13. Datenschutz, Vertraulichkeit
13.1.
Die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen personenbezogenen Daten werden vom Lieferanten als datenschutzrechtlich verantwortlicher Stelle nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses notwendig ist. Eine darüberhinausgehende Weitergabe der Daten an Vorlieferanten und Kooperationspartner des Lieferanten ist zulässig, soweit dies in einer Weise erfolgt, die keinen Rückschluss auf die Identität des Kunden ermöglicht.
13.2.
Der Lieferant wird die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten Daten unter Beachtung der gesetzlichen (insbesondere § 6a EnWG) Bestimmungen vertraulich behandeln. Der Lieferant ist berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten insbesondere für die Erfassung, Bilanzierung und Abrechnung von Stromlieferungen sowie der Netznutzung, an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus
14. Vertragsanpassung
14.1.
Der Lieferant ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, soweit die Änderungen dem Kunden zumutbar sind. Änderungen wird der Lieferant dem Kunden mindestens zwei Monate vor dem Wirksamwerden der Änderungen in Textform mitteilen. Die
Mitteilung in Textform erfolgt durch Übersendung der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter besonderer drucktechnischer Hervorhebung der vorgenommenen Änderungen.
14.2.
Der Kunde hat das Recht, den Änderungen zu widersprechen. Der Widerspruch hat in Textform zu erfolgen und ist binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Änderungen zu erklären. Widerspricht der Kunde nicht, gelten die Änderungen als genehmigt. Auf diese Folgen seines Schweigens wird der Lieferant den Kunden in der schriftlichen Mitteilung nochmals ausdrücklich hinweisen.
14.3.
Widerspricht der Kunde den vorgenommenen Änderungen, so werden die Vertragspartner bis spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geänderten allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Alternativlösung vereinbaren.
14.4.
Falls über eine Anpassung des Vertrages nach Ziffer 14.3 eine Verständigung nicht binnen einer angemessenen Frist von einem Monat erzielt werden kann, ist jeder Vertragspartner berechtigt, den Vertrag außerordentlich zum geplanten Wirksamwerden der Anpassung zu kündigen.
15. Schlussbestimmungen
15.1.
Der Lieferant ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen eines Dritten (Dienstleisters) zu bedienen.
15.2.
Soweit in diesem Vertrag nicht anders vereinbart, gilt für etwaige Vertragsänderungen und -ergänzungen das Schriftformerfordernis. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
15.3.
Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Liefervertrag ist Nordhorn.
15.4.
Der Vertrag nebst der Allgemeinen Bedingungen ist abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
15.5.
Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
15.6.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine gültige neue Bestimmung zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.
Nordhorn, Oktober 2025